Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
Stand: 23.12.2025
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- LG Stade, 09.08.2023 – 5 O 235/22
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Besonderes Missbrauchsverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung des Netzbetreibers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b#abs-1 (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b#abs-2 (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b#abs-3 (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b#abs-4 (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b#abs-5 (5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 möglich.